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Satzung des Reit- und Fahrverein Günzburg e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

    "Reit- und Fahrverein Günzburg e.V."

Der Sitz des Vereins ist in Günzburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Günzburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes und durch den KRV Schwaben - Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Bayern und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt:

    a) die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen - insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege - durch Reiten, Fahren und Voltigieren
    b) die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen
    c) ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen
    d) Hilfe unter Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes
    e) die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband
    f) die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-, Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
    g) die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und -haltung im Gemeindegebiet
     

  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGB 1.1 S. 613); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
     
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins, nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.
     
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
     
  7. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Erwerb  der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
    Die schriftliche Beitrittserklärung, ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kinder und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
    Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft, sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
     
  2. Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
     
  3. Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
     
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.
     
  5. Die Mitglieder verpflichten sich, die Grundsätze des Tierschutzes bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde jederzeit zu beachten. Außerhalb von Turnieren auch die Leistungsprüfungsordnung (PLO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), nebst Ausführungsbestimmungen, einschließlich der Rechtsordnung sowie die Entscheidung der Disziplinarkommission des Bayer. Reit- und Fahrverbandes e.V. anzuerkennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt,
    b) Ausschluss,
    c) oder Tod
     
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. Nov. desselben Jahres schriftlich kündigt. (Austritt)
     
  3. Ausschließungsgründe sind, wenn ein Mitglied
    aa) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten schuldig macht.
    bb) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Beiträge sind im voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise der Aufnahmegelder wird durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Berat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
     
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertrete, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Woche liegen.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
     
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftliche beim Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur gehandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
     
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von der Hälfte der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Bei Vorschlag von Zwei Kandidaten wird die Wahl geheim abgehalten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
    Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
     
  6. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
     
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl des Vorstandes und der Beiräte
b) die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
c) die Jahresversammlung
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
f) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
g) die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
    Dem Vorstand gehören an (der/die)
    a) Vorsitzende
    b) stellvertretende Vorsitzende
    c) Schatzmeister
    d) Kassenwart
    e) Sportwart und Beauftragter für Schulausbildung
    f) Jugendwart
    g) Anlagenwart
    h) Freizeitwart und Beauftragter für Breitensport
    i) Schriftführer und Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
     
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
     
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist bei der nächsten  Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Der Vorstand kann bis zur Ergänzungswahl eine Ersatzperson bestellen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
     
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wen mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
     
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
b) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
c) die Führung der laufenden Geschäfte
d) die Festlegung der Nutzungsentgelte

 

§ 11 Der Beirat

Der Beirat ist ein beratendes Organ für den Vorstand, ohne Stimmrecht im Vorstand und besteht aus mehreren Mitgliedern.
Sie werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt.
Dabei soll je ein Beirat
a) die Pferdeeinsteller,
b) die Interessen der Schulreiter,
c) den Turniersport
vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf weitere Beiräte wählen.

 

§ 12 LPO und Rechtsordnung

  1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Mitglieder verbindlich.
     
  2. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.
     
  3. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden
    a) Verwarnung
    b) Geldbußen
    c) zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein
    d) zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.
     
  4. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt
    a) der Verein,
    b) der Landesverband,
    c) oder die FN,
    aus. gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht auf Beschwerde zu.
     
  5. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO-Rechtsordnung Teil C geregelt.

 

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung- mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder - beschlossen werden.
     
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Günzburg. Sie hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich, zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden.
     

 

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 16.04.1994 in Kraft.


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Zuletzt geändert: Sonntag, 14 März 2010