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Satzung des Reit- und Fahrverein Günzburg e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Reit- und Fahrverein Günzburg
e.V."
Der Sitz des Vereins ist in Günzburg. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgericht Günzburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes und durch den KRV
Schwaben - Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Bayern und der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein bezweckt:
a) die Gesundheitsförderung und
Leibesertüchtigung aller Personen - insbesondere der Jugend im Rahmen der
Jugendpflege - durch Reiten, Fahren und Voltigieren
b) die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen
c) ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten-
und Leistungssports aller Disziplinen
d) Hilfe unter Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung
als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes
e) die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und
Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband
f) die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen
des Freizeit-, Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur
Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
g) die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und -haltung im Gemeindegebiet
- Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der
Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGB 1.1 S. 613); er
enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung des Vereins, nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigen.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, darf das Vermögen des Vereins nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen,
juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft
wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung, ist an den Vorstand des Vereins zu
richten. Bei Kinder und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter.
Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine
Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.
Änderungen in der Stammmitgliedschaft, sind dem Verein unverzüglich
mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die
Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
- Personen, die dem Verein uneigennützig bei
der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder
materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
- Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und
anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit
wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft
unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des
Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die
Grundsätze des Tierschutzes bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der
Pferde jederzeit zu beachten. Außerhalb von Turnieren auch die
Leistungsprüfungsordnung (PLO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN),
nebst Ausführungsbestimmungen, einschließlich der Rechtsordnung sowie die
Entscheidung der Disziplinarkommission des Bayer. Reit- und Fahrverbandes
e.V. anzuerkennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) oder Tod
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des
Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. Nov. desselben Jahres
schriftlich kündigt. (Austritt)
- Ausschließungsgründe sind, wenn ein Mitglied
aa) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten schuldig macht.
bb) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht
nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Beiträge sind im voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise der Aufnahmegelder wird
durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Berat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss
dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe
der Gründe beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder seinem Vertrete, durch schriftliche Einladung an die
Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der
Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Woche liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens
eine Woche vor dem Versammlungstage schriftliche beim Vorsitzenden
einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht,
andere Anträge werden nur gehandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf
Antrag von der Hälfte der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Bei
Vorschlag von Zwei Kandidaten wird die Wahl geheim abgehalten. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten
mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer
Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Jugendliche und Kinder haben kein
Stimmrecht.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse
von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl des Vorstandes und der Beiräte
b) die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
c) die Jahresversammlung
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
f) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
g) die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
- Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Dem Vorstand gehören an (der/die)
a) Vorsitzende
b) stellvertretende Vorsitzende
c) Schatzmeister
d) Kassenwart
e) Sportwart und Beauftragter für Schulausbildung
f) Jugendwart
g) Anlagenwart
h) Freizeitwart und Beauftragter für Breitensport
i) Schriftführer und Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung
befugt.
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus,
ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchzuführen. Der Vorstand kann bis zur Ergänzungswahl eine Ersatzperson
bestellen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand
im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wen mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die
Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer
Beschlüsse
b) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung
nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
c) die Führung der laufenden Geschäfte
d) die Festlegung der Nutzungsentgelte
§ 11 Der Beirat
Der Beirat ist ein beratendes Organ für den
Vorstand, ohne Stimmrecht im Vorstand und besteht aus mehreren Mitgliedern.
Sie werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt.
Dabei soll je ein Beirat
a) die Pferdeeinsteller,
b) die Interessen der Schulreiter,
c) den Turniersport
vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf weitere Beiräte wählen.
§ 12 LPO und Rechtsordnung
- Die Leistungsprüfungsordnung (LPO)
einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Mitglieder verbindlich.
- Verstöße gegen die LPO und die reiterliche
Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine
Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft
begangen worden ist.
- Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden
a) Verwarnung
b) Geldbußen
c) zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem
Verein
d) zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den
Vereinsanlagen.
- Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu
verhängen, übt
a) der Verein,
b) der Landesverband,
c) oder die FN,
aus. gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das
Recht auf Beschwerde zu.
- Alle näheren Einzelheiten zur Art der
Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der
LPO-Rechtsordnung Teil C geregelt.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen,
außerordentlichen Mitgliederversammlung- mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder - beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Günzburg. Sie hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich, zur
Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden.
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die
Mitgliederversammlung am 16.04.1994 in Kraft. |